Kindergeldanspruch für Kinder ohne Ausbildungsplatz

Grundsätzlich wird Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt.

Danach wird Kindergeld für Kinder in Berufsausbildung gewährt, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. (Übergangsregelung)

Kindergeld wird auch gewährt für Kinder, die das 18. , aber noch nicht das 25.Lebensjahr vollendet , und noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben.

Die ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz müssen aber nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann durch eine "ausbildungssuchend-Meldung" bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur erfolgen.

Wer das aber nicht möchte, oder versäumt hat, kann auch durch Vorlage von Bewerbungsschreiben, Einladungen zu Einstellungstests oder Vorstellungsgesprächen, Ablehnungsschreiben und Inserate seine Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweisen.

Fertigen Sie für alle Bewerbungsaktivitäten Kopien und eine Übersicht an. Das empfiehlt sich ohnehin, um einen Überblick zu behalten.

Zudem hilft es gegebenenfalls, den Anspruch auf das Kindergeld zu sichern.

Siehe auch:

http://www.berufswahlnavigator.de/navigation/Presseinfo/Newsverzeichnis/Anrechnungszeiten.htm