Das Vermittlungsbudget gilt auch für Ausbildungssuchende

Gesetz zur "Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente"

Mit dem seit 01.01.2009 geltenden Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wird im Sozialgesetzbuch III mit dem § 45 das so genannte "Vermittlungsbudget" eingeführt.

Die dort formulierten Regelungen gelten auch für Bewerber um berufliche Ausbildung, die bei der Arbeitsagentur mit einem Vermittlungswunsch geführt werden.

Ab sofort können Kostenerstattungen für Bewerbungen nur noch im Rahmen des Vermittlungsbudgets vorgenommen werden.

Kritiker befürchten, dass damit in vielen Fällen keine Kostenerstattung für Bewerbungsaufwand mehr möglich sein wird. So meint zum Beispiel die Gewerkschaft Verdi in einem Bundesvorstandsbeschluss:

Der Einsatz des Vermittlungsbudgets unterliegt nach der geplanten Regelung allein dem Ermessen der jeweiligen Vermittlungskraft und ist so stark von deren Qualifikation und Möglichkeiten abhängig. Diese kann künftig auch eine Bedürftigkeitsprüfung durchführen. Die Vermittlungskraft soll die Pflicht zur "präzisen Bedarfsermittlung" haben. Von einer Vereinfachung, und einer unbürokratische Hilfe sei man damit weit entfernt.