Schüler +Studenten:

Keine Sozialabgaben bei kurzfristiger Beschäftigung _________________________________________________________________________________

Vor allem SchulerInnen und Studentinnen/Studenten profitieren von dieser Regelung:

Ist innerhalb eines Jahres eine Beschäftigung im voraus auf längstens 2 Monate oder 5o Arbeitstage begrenzt so ist sie sozialversicherungsfrei.

Das bedeutet, dass keine Beiträge zur Kranken- Renten- Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle.

Das passt vor allem auf Ferienjobs, Urlaubsvertretungen usw. Auch für Abiturienten, die zwischen dem Abitur und dem Zivildienst jobben gilt diese Regelung.

Mehr zu geringfügigen Beschäftigungen unter: www.bma.bund.de/download/broschueren/a630.pdf