Bert Wollersheim

Rentenversicherung erkennt BGJ nicht an

Das in Niedersachsen verbindlich vorgeschriebene Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) wird von der Deutschen Rentenversicherung nicht als schulische Ausbildungszeit mit beruflichem Bezug bei der Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

Das hat für zehntausende Arbeitnehmer, die ein Berufsgrundbildungsjahr durchlaufen haben, nicht unerhebliche finanzielle Nachteile bei der späteren Rentenhöhe.

Die Deutsche Rentenversicherung ist der Auffassung, ein Berufs-grundbildungsjahr habe überwiegend allgemeinbildende Inhalte. Diese vom Rentenversicherungsträger vertretene Haltung liegt dem Internet-dienst www.berufswahlnavigator.de in schriftlicher Form vor.

Nach Auffassung von www.berufswahlnavigator.de ist es jedoch objektiv falsch, den Besuch eines besuchten Berufsgrundbildungsjahres nur als allgemeine Schulausbildung anzusehen. Ein Blick in die vom niedersächsischen Kultusminister erlassenen "Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)" können eines Besseren belehren.

Beispiel Berufsfeld Holztechnik: Die Stundentafel für die Berufsschule im Berufsfeld Holztechnik schreibt für die insgesamt 39 Unterrichtsstunden wöchentlich, allein 30 Stunden fachbezogenen Unterricht in Fachtheorie und Fachpraxis vor. Der fachbezogene Unterricht ist im Berufsgrundbildungsjahr Holztechnik an den Ausbildungsrahmenplänen der dem Berufsfeld zugeordneten Ausbildungsberufe Tischler, Modellbauer und Holzmechaniker ausgerichtet. Nur deshalb kann auch in Niedersachsen der Besuch des Berufsgrundbildungsjahres als 1. Ausbildungs-jahr für diese Berufe gesetzlich vorgeschrieben werden. Eine Berufsausbildung in diesen Berufen ist nur über den erfolgreichen Besuch eines Berufsgrundbildungs-jahres Holztechnik möglich. Aufgrund der BGJ-Anrechnungsverordnung ist das BGJ dann als 1.Ausbildungsjahr anzurechnen. (Nds.GVBL.Nr 16/2005)

Die Einordnung des BGJ als allgemeinbildende Schulausbildung durch den Rentenversicherungsträger hat zur Folge, dass diese Zeit nicht rentensteigernd bewertet wird.

Mit dem Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Renten-versicherung wurde die Bewertung schulischer Ausbildung neu bewertet.

Bei einem Rentenbeginn ab 2005 werden nur noch Ausbildungszeiten mit einem beruflichen Bezug bis zu 36 Monaten rentensteigernd bewertet; nicht aber eine allgemeinbildende Schulbildung!

Der Internetdienst www.berufswahlnavigator.de fordert im Interesse der betroffenen Beitragszahler den Rentenversicherungsträger "Deutsche Rentenversicherung" auf, seine eindeutig falsche Auffassung zu korrigieren, das BGJ sei allgemeine Schulbildung. Bereits getroffene Festsetzungen in Versicherungsverläufen müssten wegen objektiv falscher Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung geändert werden.

© http://www.berufswahlnavigator.de