Fachjournal


 

 

Teilzeit geht auch

Eine Berufsausbildung ist auch in Teilzeitform möglich. (§ 8 Berufsbildungsgesetz)

Männer und Frauen, können wegen Elternschaft oder Pflegetätigkeit auf Antrag eine Berufsausbildung in Teilzeitform durchführen.

Die wöchentliche Ausbildungszeit muss mindestens 25 Wochenstunden betragen. Der Antrag auf Teilzeitausbildung wird bei der je nach Ausbildungsberuf zuständigen Kammer gestellt. Die Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit wird zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden, bzw. der Auszubildenden geregelt.

Natürlich verringert sich auch die Ausbildungsvergütung.

Ob die Gesamtdauer der Ausbildung beibehalten, oder verlängert wird, kann ebenfalls zwischen den Vertragspartnern geregelt werden.

Auch eine Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 235b SGBIII kann wegen der Erziehung eigener Kinder, oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeitform durchgeführt werden, wenn mindestens 20 Wochenstunden abgeleistet werden.

Teilzeitausbildung wird allerdings nur selten genutzt. Laut Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2011 befanden sich im Berichtsjahr 2009 in Deutschland lediglich 795 Auszubildende in Teilzeitausbildung.

Möglich, dass Betriebe zukünftig in der Teilzeitausbildung eine neue Reserve zur Nachwuchsgewinnung sehen, und Teilzeitausbildung dann auch offensiv angeboten wird.