Fachjournal


Bert Wollersheim

Von der Berufsberatung in die Pflicht genommen

Eingliederungsvereinbarung gilt auch für Ausbildungssuchende

Ralf R. ist sichtlich überrascht, scheint gar ein wenig beunruhigt als ihm der Berufsberater der Arbeitsagentur zum Ende des Gespräches die Eingliederungsvereinbarung vorstellt. Hat er sich doch mit der Erwartung an die Berufsberatung gewandt, diese bei der Ausbildungsstellensuche für sich arbeiten zu lassen.

Nun hat der Berufsberater ein umfassendes Aufgabenpaket für ihn geschnürt. Schwarz auf weiß steht da geschrieben was er selbst dafür tun muss, um mit Hilfe der Berufsberatung zu einem Ausbildungsplatz zu kommen.

Das Sozialgesetzbuch (§ 15 SGB II und § 37 SGB III) schreibt die Eingliederungsvereinbarungen vor

Die Eingliederungsvereinbarung ist ein Ergebnis der Philosophie des Förderns und Forderns in der Arbeitsmarktpolitik. Im Sozialgesetzbuch II ist ebenso wie im Sozialgesetzbuch III genau festgelegt, welche Inhalte eine Eingliederungsvereinbarung mindestens umfassen muss:

- das Eingliederungsziel

- Die Vermittlungsbemühungen der Agentur

- welche konkreten Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung vom Ausbildungs- oder Arbeitsuchenden in welcher Häufigkeit mindestens zu unternehmen sind und in welcher Form diese nachzuweisen sind

- die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

Die Eingliederungsvereinbarung ist mit Ausbildungssuchenden bereits im Erstgespräch abzuschließen. Bei Minderjährigen Jugendlichen muss der gesetzliche Vertreter in den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung einbezogen werden und mit unterschreiben. Die Eingliederungsvereinbarung ist veränderten Bedingungen anzupassen.

Berufsberater machen unterschiedliche Erfahrungen

Die Erfahrungen, die Berufsberater und Berufsberaterinnen der Agentur für Arbeit mit Jugendlichen im Umgang mit der Eingliederungs-vereinbarung machen, sind sehr unterschiedlich.

Häufig sind die "Kunden der Berufsberatung" - wie sie im Sprachgebrauch der Bundesagentur für Arbeit genannt werden- auf den Abschluss einer Vereinbarung nicht vorbereitet. Sie erwarten nicht, aktiv und verbindlich in den Prozess eingebunden zu werden. Häufig ist eine derart verbindliche Einbindung zur Übernahme von Eigenverantwortung auch völlig unbekannt. Vielfach werden die getroffenen Vereinbarungen einfach ignoriert, Aufgaben nicht erledigt und Folgetermine nicht eingehalten. Dieses Verhalten beobachten die Berater häufig bei Jugendlichen mit problematischen Bildungsverläufen. Diese Beratungsfälle werden dann wegen fehlender Mitwirkung zunächst unerledigt abgeschlossen.

Kommen die Jugendlichen dann zu einem späteren Zeitpunkt erneut zur Berufsberatung, hat sich ihre Bewerbersituation meist verschlechtert, die Aussichten auf einen Ausbildungsplatz sind geringer geworden.

Die Passivität insbesondere bei den bildungsschwachen Kunden der Berufsberatung lässt sich offensichtlich durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht aufheben.

Denkbar, dass Jugendliche auch in anderen Zusammenhängen häufiger per Vereinbarung in Prozesse eingebunden werden müssen, um sie an die Übernahme von Eigenverantwortung heranzuführen.

Zunehmend gehen der Berufsberatung der Arbeitsagentur auch Bewerber und Bewerberinnen mit einem guten oder gar sehr guten Bildungsverlauf verloren. Dieser Personenkreis ist aktiv, kommt ohne personale Betreuung von Berufsberatern aus und nutzt eigeninitiativ bereits sämtliche Möglichkeiten zur Stellenfindung. Für diese Jugendlichen ist die Inanspruchnahme der lokalen Berufsberatung zur Ausbildungsvermittlung mit Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ohne Zusatznutzen.

Berufsberater und Berufsberaterinnen sehen aber in der Eingliederungsvereinbarung durchaus ein Instrument, mit dem mehr Transparenz in den Vermittlungsprozess kommt.

 

 

 

 

 

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