Fachjournal |
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| © Bert Wollersheim | |||||
Kindergeld nur noch bis 25 ? Vater Meyer rauft sich die Haare: "Wenn die große Koalition ihr Vorhaben umsetzt, dann ist es ab Januar 2007 vorbei mit dem Kindergeld für den Filius". Immerhin konnten die 154 Euro Kindergeld, sowie eine Steuerersparnis durch den Ausbildungsfreibetrag für die Eltern den 25-jährigen bisher vor einem Studienabbruch bewahren. Nach dem Willen der Großkoalitionäre in Berlin wird die Bezugsdauer des Kindergeldes ab Januar 2007 auf das 25 Lebensjahr begrenzt. Mit dem Kindergeld entfällt auch der Ausbildungsfreibetrag. Bisher konnten Eltern in ihrer Steuererklärung auch einen Frei-betrag geltend machen, wenn das Kind in Ausbildung und außerhalb des Elternhaushaltes untergebracht war. "Wenn das Kindergeld wegfällt" - so Vater Meyer- "muss unser Sohn das Studium ohne Abschluss aufgeben". Vater und Mutter Meyer sind beide berufstätig. Ihr Einkommen ist nicht üppig, aber es ist dennoch zu hoch um dem Sohn einen BAföG Anspruch zu eröffnen. So finanzieren sie das Studium ihres Sohnes ganz aus eigener Tasche. Gegenüber www.berufswahlnavigator.de begründet zum Beispiel die CDU-Bundestagsabgeortnete Connemann ihre Zustimmung zur Kürzung der Bezugsdauer damit, dass somit ein Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit des Kindes gegeben sei. An Zynismus ist das kaum zu überbieten. Die von berufswahlnavigator. de um eine Stellungnahme gebetenen SPD Abgeordneten, unter ihnen der SPD Landesvorsitzende von Niedersachsen und Bundes-Vorstandsmitglied der SPD: Duin, hüllen sich in Schweigen. So wie Familie Meyer werden viele Eltern und Studierende der betroffenen Altersgruppe zum Beginn des Wintersemesters 2006 die Frage der Finanzierbarkeit des Studiums neu stellen. Gibt es Alternativen? Bevor aber ein Studium vorschnell abgebrochen wird, sollte bereits jetzt Ausschau nach anderen Finanzierungsquellen gehalten werden. Bildungskredit Bildungskredite kommen für Studenten, aber auch bereits für Schüler und Schülerinnen an Berufsfachschulen infrage, wenn dort ein Berufsabschluss vermittelt wird. Bildungskredite werden jährlich vom Bundesminister für Bildung und Forschung bereit-gestellt, und über das Bundesverwaltungsamt auf Antrag vergeben. Voraussetzung für Gewährung eines Bildungskredites ist, dass es sich um eine Ausbildung. im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 des BAföG handelt. Das sind neben den Ausbildungsgängen an Fachhoch- und Hochschulen auch Ausbildungen an Berufsfach- und Fachschulen, die einen qualifizierenden Berufsabschluss vermitteln. Es können maximal 24 Monate mit je 3oo € gefördert werden. Anträge sind an das Bundesverwaltungsamt, Abteilung IV-Bildungskredit, in 50728 Köln, zu richten. Antragsvordrucke können auch aus dem Internet heruntergeladen werden. http://bildungskredit.de Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Fördermittel werden jährlich im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung bereitgestellt. Die Abwicklung der Förderung erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Kreditvertrages mit der Deutschen Ausgleichsbank. Die Verzinsung des Darlehens orientiert sich am "EURIBOR - Satz" mit einer Laufzeit von 6 Monaten jeweils zum 1. April und 1. Oktober. Momentaner effektiver Jahreszins: 3,27% ( http://bildungskredit.de Zugriff am 02.04.06) Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar Wenn der Anspruch auf Kindergeld entfällt, können Eltern die Unterhaltsleistungen an ihr Kind bis zu 7.680 € im Jahr, bzw. 640,--€ pro Monat als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 1EStG) bei ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Vermögen des Kindes darf allerdings 15.500,--€ nicht übersteigen. Die Unterstützungsleistungen sollten nachweisbar sein. Antrag auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Inzwischen erfolgte an zahlreichen deutschen Universitäten die Umstellung auf Bachelor- und Masterabschlüsse. Ein erster Berufsabschluss ist z.B. schon mit einem Bachelor - Abschluss erreicht. Ein darauf aufbauender Master-Studiengang ist bereits eine berufliche Weiterbildung. Liegt also ein erster Berufsabschluss Bachelor vor, haben Eltern ihre Unterhalts-pflichten gegenüber dem Kind erfüllt, denn sie schulden ihrem Kind nur die Finanzierung einer ersten angemessenen Berufsbildung. Weitergehende Unterhaltsansprüche können zurückgewiesen werden, wenn die gemeinsame Berufswegplanung und -finanzierung beim Bachelorabschluss endet. Problematisch wird es dann, wenn die gemeinsame Planung des Berufsweges auch den Masterabschluss beinhaltete. Wenn Eltern nun auf die Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten durch Finanzierung des ersten Berufsabschlusses verweisen, und weitergehende Ansprüche ablehnen, ist möglicherweise ein Anspruch auf BAföG ohne Anrechnung des Elterneinkommens begründet, wenn die Kinder ihre berufliche Bildung fortsetzen. BAföG wird zur Hälfte als Darlehen, und zur Hälfte als Zuschuss gewährt. Anträge auf BAföG sind an die Ämter für Ausbildungsförderung zu richten. Wichtige Infos zum BAföG: http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/gesetz.php Anträge auf BAföG aus dem Internet: http://www.bafoeg.bmbf.de/antrag_adressen_default.php Stand:02.04.06
Buchtipp: "Bewerbung um eine Ausbildungsstelle" |
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