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© Bert Wollersheim Wird die Anrechnung vorberuflicher Bildung zum Glücksspiel? Am 01.April 2005 trat das so genannte "Berufsbildungsreformgesetz" in Kraft. Dieses Gesetz löst das bis dahin geltende "Berufsbildungsgesetz" aus dem Jahre 1969 ab. Zukünftig soll eine Anrechnung vorberuflicher Bildung nur noch aufgrund eines gemeinsamen Antrages von Auszubildenden und Ausbildenden stattfinden. Die Bundesverordnungen zur Anrechnung einer Berufsfachschule (BFS) oder eines Berufsgrundbildungsjahres (BGJ) auf eine anschließende einschlägige Berufsausbildung werden außer Kraft gesetzt. BGJ- und BFS - Anrechnung bewahrt vor Zeitverschwendung Die Berufsfachschul- und Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnungen regeln bisher die zwingende Anrechnung von erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitten in einer Berufsfachschule oder einem Berufsgrundbildungsjahr auf die anschließende betriebliche Berufsausbildung. Voraussetzung ist, dass der angestrebte Ausbildungsberuf in der jeweiligen Anlage zur Verordnung aufgeführt ist, und der durchgeführte Unterricht den Vorschriften der Anrechnungsverordnung entspricht. So gehört beispielsweise der Ausbildungsberuf Bürokaufmann/-frau laut Anlage 2 der "Verordnung über die Anrechnung auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft" zu den anrechnungspflichtigen Ausbildungsberufen. Folglich ist der erfolgreiche Besuch einer Berufsfachschule Wirtschaft als erstes Ausbildungsjahr auf die betriebliche Ausbildung zum Bürokaufmann anzurechnen. Der betriebliche Teil der Ausbildung dauert dann nur noch zwei, statt der ursprünglichen drei Ausbildungsjahre. Die Akzeptanz dieser Regelung ist bei ausbildenden Betrieben nicht einheitlich. Es gibt sowohl Befürworter, als auch entschiedene Gegner dieser Anrechnungsvorschrift, die auf jeden Fall den Auszubildenden davor bewahrt, dass durch den Besuch einer vorgeschalteten einschlägigen Berufsfachschule die Ausbildungsphase unverhältnismäßig verlängert wird. Gerade in jüngster Zeit ist die Zahl der Schüler und Schülerinnen an Berufsfachschulen stark angestiegen. Nicht zuletzt deshalb, weil die Wirtschaft nur in ungenügender Zahl Ausbildungsplätze anbietet, weichen Schulabgänger in Berufsfachschulen aus, um überhaupt mit der Berufsbildung beginnen zu können.
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Quelle: Berufsbildungsberich 2003/2004 Grafik: Wollersheim Schleichende Aushöhlung der Anrechnungsverordnung Im Rahmen von Neuordnungsverfahren wurden in den vergangenen Jahren neue Berufe kreiert, alte Berufe zum Teil inhaltlich neu gestaltet und mit neuen Berufsbezeichnungen versehen. Die Anlagen zu den Berufsfachschul- und Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungsverordnungen wurden aber seit etwa 1989 nicht mehr aktualisiert. Mit der Folge, dass diese neuen und neu geregelten Ausbildungsberufe nicht mehr von der Anrechnungsverordnung erfasst werden. Zur Freude derer, die ohnehin schon immer gegen diese Verordnungen waren, zum Nachteil der jugendlichen Berufsstarter, deren Ausbildungsphase sich zum großen Teil dadurch verlängert. Nehmen wir als Beispiel den neuen Ausbildungsberuf des Anlagenmechanikers, Fachrichtung Sanitär- Heizung- und Klimatechnik. Hier wurden die "alten" Berufe Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, sowie Gas- und Wasserinstallateur zu einem neuen Beruf zusammengefasst. Die beiden alten Berufe waren in der Anlage zur BGJ - Anrechnungsverordnung aufgeführt, so dass der erfolgreiche Besuch des BGJ auf die Ausbildungszeit angerechnet wurde. Die Ausbildungszeiten von ursprünglich 3 Jahren konnten somit auf ein Jahr BGj, und zwei weitere betriebliche Ausbildungsjahre verteilt werden. Die neue Ausbildung zum Anlagenmechaniker dauert nun 3,5 Jahre. Da dieser neue Ausbildungsberuf nicht in die Anlage zur BGJ-Anrechnungsverordnung aufgenommen wurde, erfolgt bei einem vorgeschalteten BGJ-Besuch keine Anrechnung mehr auf die Ausbildung zum Anlagenmechaniker. Ein erfolgreicher BGJ-Schüler, der nach dem BGJ eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker macht, durchläuft dann eine insgesamt viereinhalbjährige Ausbildungszeit. Das Ende der Anrechnungspflicht Nach dem "Berufsbildungsreformgesetz" treten nun zum 1.8.2006 sämtliche Anrechnungsverordnungen außer Kraft. Für eine Übergangszeit bis 31. Juli 2009 können die Länder Regelungen für die Anrechnung von teilqualifizierenden schulischen Bildungsgängen erlassen, sie müssen es aber nicht. Ab 01.08.2009 ist bundeseinheitlich eine Anrechnung nur dann noch möglich, wenn Auszubildende und Ausbilder sich darauf verständigen. Angesichts der bereits voraussehbaren, sicherlich auch 2009 noch angespannten Ausbildungsplatzsituation dürfte sicher sein, dass sich die Ausbildungsbetriebe mit ihrer ablehnenden Haltung zur Anrechnung vorberuflicher Bildung durchsetzen werden. Es wird dann keine Anrechnung von teilqualifizierenden schulischen Bildungsgängen mehr geben. www.berufswahlnavigator.de |
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